EuGH-Urteil: NPL-Transaktionen bleiben umsatzsteuerfrei
28.09.2011
Jahrelang war die umsatzsteuerliche Behandlung von Non Performing Loans (NPLs) nicht eindeutig geklärt. Die daraus resultierende Unsicherheit belastete die Verhandlungen über Transaktionen in der Branche. Das hat jetzt ein Ende: Im Oktober 2011 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass der Ankauf notleidender Kredite zu keiner Umsatzsteuerpflicht führt. Begründung: Beim Ankauf zahlungsgestörter Forderungen zum wirtschaftlichen Wert erbringe der Erwerber keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Veräußerer.
Ausgelöst worden war das EuGH-Verfahren durch eine Klage der GFKL Financial Services AG vor dem Finanzgericht Düsseldorf gegen das Finanzamt Essen-Nordost. Die Klage betraf den Erwerb eines NPL-Portfolios zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis. Das Finanzamt hatte den Erwerb des NPL-Portfolios als eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Erwerbers an den Verkäufer gewertet. Damit folge die Finanzverwaltung einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2003, dass jeder Forderungskauf als umsatzsteuerpflichtiges Factoring anzusehen sei. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, so das Bundesministerium für Finanzen (BMF), sei grundsätzlich die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis der Forderung, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger im Februar 2008 schließlich Recht und entschied, dass der Erwerb eines NPL-Portfolios unter Übernahme des Forderungseinzugs nicht als umsatzsteuerpflichtiges Factoring des Käufers an den Forderungsverkäufer, sondern als ein steuerbefreiter Umsatz mit Geldforderungen zu qualifizieren sei. Dagegen legte das beklagte Finanzamt wiederum Revision beim Bundesfinanzhof ein, welcher die Grundsatzentscheidung dem EuGH 2009 vorlegte.
In dem jetzt erfolgten Urteil vertritt der EuGH die Position, dass die Veräußerung eines NPL-Portfolios nicht umsatzsteuerbar sei. Die Nichtanwendbarkeit des Umsatzsteuergesetzes leitet der Gerichtshof aus der fehlenden Gegenleistung für eine von dem Käufer der Forderungen erbrachte Dienstleistung her. Auch der zwischen den Parteien vereinbarte Abschlag auf den Nennwert einer Forderung stelle kein derartiges Entgelt dar, wenn er den tatsächlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung abbilde. Eine Umsatzsteuerbelastung von NPL-Transaktionen wird nach dem EuGH-Urteil also immer dann vermieden, wenn die Parteien sicherstellen, dass der Käufer für seine Dienstleistungen keine Gegenleistung erhält.